Betriebsverfassungsgesetz 103

§ 102 abs. 1 betrvg

103 betrvg frist Betriebsverfassungsgesetz § Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen (1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.



15 kschg § Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen (1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.
Betrvg 104 Stand: aufgrund Gesetzes vom (BGBl. I S. ) Erster Teil. Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 6) § 1 Errichtung von Betriebsräten. § 2 Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber. § 3 Abweichende Regelungen. § 4 Betriebsteile, Kleinstbetriebe. § 5 Arbeitnehmer.


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§ 102 abs. 1 betrvg Zitierungen von § Betriebsverfassungsgesetz Sie sehen die Vorschriften, die auf § BetrVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BetrVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.


105 betrvg

Folgende Vorschriften verweisen auf § BetrVG: Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Zweiter Abschnitt (Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung und Personalvertretung) §

103 betrvg ersatzmitglieder Betriebsverfassungsgesetz In der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. § Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen.
§ 103 betrvg kommentar Frühere Fassungen von § Betriebsverfassungsgesetz. Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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102 betrvg Gem. § Abs. 1 BetrVG bedarf die außerordentliche Kündigung der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung (Einverständnis) des Betriebsrats. Durch die Zustimmung des Betriebsrats soll verhindert werden, dass der Arbeitgeber durch eine willkürliche außerord.