Betriebsverfassungsgesetz 103
103 betrvg frist Betriebsverfassungsgesetz § Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen (1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.
§ 102 abs. 1 betrvg Zitierungen von § Betriebsverfassungsgesetz Sie sehen die Vorschriften, die auf § BetrVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BetrVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
105 betrvg
Folgende Vorschriften verweisen auf § BetrVG: Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Zweiter Abschnitt (Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung und Personalvertretung) §102 betrvg Gem. § Abs. 1 BetrVG bedarf die außerordentliche Kündigung der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung (Einverständnis) des Betriebsrats. Durch die Zustimmung des Betriebsrats soll verhindert werden, dass der Arbeitgeber durch eine willkürliche außerord.